„Meine HYPO Salzburg Berater:innen können mir einen ersten Überblick über wichtige und relevante Fragen zum Erbrecht geben.“
Erben – Vererben – Schenken
Ob gewillte oder gesetzliche Erbfolge, Übertragung von Grundstücken oder Schenkung auf den Todesfall. Durch die rechtzeitige Regelung seiner Verlassenschaft kann man sich und seinen Angehörigen etwaige Probleme und Ärgernisse ersparen. Wir möchten Ihnen hiermit einen ersten Überblick über relevante und wichtige Fragen zum Erbrecht geben.
Rechtsnachfolge von Todes wegen
In Österreich wird zwischen der so genannten gewillkürten und der gesetzlichen Erbfolge unterschieden.
Rechtsnachfolge unter Lebenden
Schenkung
Bei der Schenkung verpflichtet sich Geschenkgeber:in, den Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.
Gemischte Schenkung
Die gemischte Schenkung enthält entgegen der „reinen Schenkung“, wo höchstens Auflagen und Bedingungen als Obliegenheit verbunden sind, eine teilweise Gegenleistung: Für die Hingabe des Schenkungsgegenstandes verlangt der/die Schenker:in von der beschenkten Person eine teilweise Gegenleistung.
Sonderfall: Schenkung auf den Todesfall
Mit dieser Gestaltungsvariante steht es der/dem Geschenkgeber:in frei, sicher und nachhaltig die Vermögensverhältnisse bei Lebzeiten zu regeln, ohne dass das Eigentum sofort aufgegeben wird.
Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein schriftlicher Vertrag, welcher bereits zu Lebzeiten unterschrieben wird. Erfüllt wird diese Schenkung allerdings erst nach dem Tod des bzw. der Schenkenden. Wenn zum Beispiel Eltern ihrem Sohn das Wochenendhaus auf den Todesfall schenken, bedeutet dies, dass die Eltern, solange sie leben, Eigentümer des Wochenendhauses bleiben. Erst mit ihrem Ableben wird der Sohn uneingeschränkter Eigentümer dieses Wochenendhauses. Geschenkgeber:innen bleiben also bis zum Zeitpunkt des Todes Eigentümer:innen der verschenkten Sache und können diese nutzen. Die Verfügungsmacht ist aber eingeschränkt. Voraussetzung für die wirksame Schenkung ist, dass die beschenkte Person die Schenkung annimmt (Notariatsakt).
Geschenkgeber:innen haben grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Die Schenkung auf den Todesfall kann sich auf max. 3/4 der Verlassenschaft erstrecken. Zur Gültigkeit dieses Vertrages ist ein Notariatsakt notwendig. Schenkungen auf den Todesfall können sich auf das Pflichtteilsrecht auswirken.
Schenkungsmeldegesetz 2008
Seit 01.08.2008 wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mehr erhoben. Stattdessen wird eine Meldepflicht für Schenkungen eingeführt.